Örtliche Zuständigkeit

Ich kann nur mit der Durchführung einer Amtshandlung beauftragt werden, wenn ich für die Amtshandlung auch örtlich zuständig bin. Zur Orientierung sollen Ihnen die beiden nachfolgenden Tabellen dienen. Im Zweifel können Sie Ihren Auftrag direkt an das für den Schuldner örtlich zuständige Amtsgericht, Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge, übersenden.

Ich bin für folgende Amtshandlungen zuständig. Nebentätigkeiten (z.B. §755 und §802l ZPO) sind nicht aufgeführt, da diese nur in Verbindung mit Amtshandlungen beauftragt werden können (siehe auch Auftrag).

 

AmtshandlungÖrtliche Zuständig orientiert sich an
ZustellungAnschrift des Zustellungsempfängers
PfändungOrt der Pfändung
VermögensauskunftWohnsitz des Schuldners bei natürlichen Personen
Geschäftssitz des Schuldners bei juristischen Personen
RäumungOrt der Räumung
Herausgabe/WegnahmeOrt der Herausgabe/Wegnahme
Beseitigung von WiderstandOrt der Beseitigung des Widerstandes
VerhaftungOrt der Verhaftung bzw.
Wohnsitz des Schuldners bei natürlichen Personen
Geschäftssitz des Schuldners bei juristischen Personen

Telefonische Sprechzeiten:

Mo: 14:30 – 15:30 Uhr
Mi: 8:30 – 9:30 Uhr
Und nach vorheriger Vereinbarung

Adresse:

Burgstraße 9
49661 Cloppenburg
Tel: 04472 – 74 09 150

Mail: gerichtsvollzieher (@) gv-ol.de

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