Örtliche Zuständigkeit
Ich kann nur mit der Durchführung einer Amtshandlung beauftragt werden, wenn ich für die Amtshandlung auch örtlich zuständig bin. Zur Orientierung sollen Ihnen die beiden nachfolgenden Tabellen dienen. Im Zweifel können Sie Ihren Auftrag direkt an das für den Schuldner örtlich zuständige Amtsgericht, Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge, übersenden.
Ich bin für folgende Amtshandlungen zuständig. Nebentätigkeiten (z.B. §755 und §802l ZPO) sind nicht aufgeführt, da diese nur in Verbindung mit Amtshandlungen beauftragt werden können (siehe auch Auftrag).
Amtshandlung | Örtliche Zuständig orientiert sich an |
---|---|
Zustellung | Anschrift des Zustellungsempfängers |
Pfändung | Ort der Pfändung |
Vermögensauskunft | Wohnsitz des Schuldners bei natürlichen Personen Geschäftssitz des Schuldners bei juristischen Personen |
Räumung | Ort der Räumung |
Herausgabe/Wegnahme | Ort der Herausgabe/Wegnahme |
Beseitigung von Widerstand | Ort der Beseitigung des Widerstandes |
Verhaftung | Ort der Verhaftung bzw. Wohnsitz des Schuldners bei natürlichen Personen Geschäftssitz des Schuldners bei juristischen Personen |
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